Einfuhr von Teak aus Myanmar – Teilfreispruch für Importeur

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg mit Beschluss vom 25. November über die Strafbarkeit der Einfuhr von Teak aus Myanmar befunden und den Angeklagten sowie drei Mitangeklagte unter Änderung und Teilaufhebung der landgerichtlichen Entscheidung teilweise freigesprochen. Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten, Geschäftsführer einer Holzgroßhandlung, sowie drei Mitarbeiter des Unternehmens am 27. April 2021 verurteilt, weil sie gegen das Myanmar-Embargo der EU verstoßen hatten. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen importierte das Unternehmen Teak aus Myanmar, das zuvor nach Taiwan, Malaysia oder Singapur verbracht worden war. Während die Stämme in Malaysia und Singapur lediglich umgeladen wurden, wurde in Taiwan Schnittholz daraus hergestellt. Der BGH hat den Angeklagten und die drei Mitangeklagten nun wegen des Imports von in Taiwan hergestellten Teak-Schnittholzes freigesprochen, dagegen die Verurteilungen bestätigt, soweit es um den Import von „Teak-Squares“ und um in einem Drittstaat lediglich umgeladenem Teak-Stammholz ging. Über die Strafen und die Einziehung muss nun das Landgericht Hamburg erneut verhandeln und entscheiden.

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