Finanzministerium definiert steuerbegünstigte Energiehackschnitzel

Energiehackschnitzel sind wie andere Holzenergieprodukte (Scheitholz, Pellets) steuerbegünstigt (7% Umsatzsteuer). Seit Jahren gibt es jedoch Diskussionen zur Abgrenzung. Diese hat das Bundesfinanzministerium nun mit dem Schreiben „Betreff: Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz; Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024“ präzisiert, das am 17. Juli veröffentlicht wurde. Danach sind Holzhackschnitzel dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen
bestimmt und geeignet sind. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf (Bestimmung) sowie ein im Voraus festgelegter Feuchtegrad. Dieser liegt unter 25%, Ausnahmen sind aber möglich und in dem Schreiben erklärt.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2025-07-15-holzhackschnitzel-als-brennholz.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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