NRW: Fichten-Schlagabraum kann ohne Genehmigung verbrannt werden
Wald und Holz NRW hat als Forstbehörde aus Forstschutzgründen eine Allgemeinverfügung zum Verbrennen von Schlagabraum erlassen. Diese ist bis zum 31. März 2025 gültig. Für das Verbrennen von Schlagabraum bedarf es normalerweise einer Genehmigung durch das zuständige Forstamt. Durch die Allgemeinverfügung ist das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum im Wald ohne ausdrückliche Genehmigung zulässig. Allerdings ist das Verbrennen mindestens zwei Tage vorher dem zuständigen Forstamt von Wald und Holz NRW, dem zuständigen Ordnungsamt der betroffenen Gemeinde und der Leitstelle des zuständigen Kreises bzw. der zuständigen Stadt zu melden. Auch müssen Auflagen eingehalten werden.www.wald-und-Holz.nrw.de/fileadmin/Wald_in_NRW/Allgemeinverfuegungen/241219_Allgemeinverfuegung__Verbrennung_Schlagabraum_18.12.2024.pdf
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Angesichts der Folgen des Klimawandels fordert der Waldbesitzerdachverband AGDW von der Politik ein Leitbild, das die Resilienz und Leistungsfähigkeit der Waldökosysteme ins Zentrum stellen sollte
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Das am 26. Juni vom Bundestag verabschiedete Infrastruktur-Zukunftsgesetz wird grundlegenden Anforderungen an einen regional verwurzelten Umweltschutz und Interessenausgleich nicht gerecht; das kritisieren der Verband AGDW – Die Waldeigentümer und die Familienbetriebe Land und Forst
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Nach Angaben des Deutschen Pelletinstituts (Depi) verringerte sich der Preis für Hackschnitzel der Qualitätsklasse A1 bei einer Abnahme von 80 SRm gegenüber dem Vorquartal um etwa 7%.
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