RVR lässt fotooptische Vermessungsverfahren zu
Zulassung gilt nur für den Einsatz konformitätsbewerteter/geeichter Geräte und nicht für Laubindustrieholz
Der Ständige Ausschuss (StA) RVR der Plattform Forst und Holz hat zum 1. Dezember fotooptische Vermessungen von Holzpoltern in die Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland (RVR) aufgenommen. Die Neuerungen wurden im Rahmen der 5. Auflage der RVR veröffentlicht.

Die Zulassung der fotooptischen Vermessung für Abrechnungszwecke in der RVR gilt dabei nur für konformitätsbewertete/geeichte Messsysteme, wie die Plattform Forst und Holz mitteilt.
In der Übersicht der empfohlenen Maßeinheiten wurde die Anwendbarkeit des „Raummeters mit Rinde“ (Rm m. R.) auf alle Rohholzsortimente ausgeweitet, damit wurde jetzt auch die Vermessung von Stammholz-Abschnitten mittels fotooptischer Vermessung zugelassen. Der Forstseite ist dabei aber wichtig, dass die Werksvermessung auch weiterhin prioritär zur Ermittlung des abrechnungsrelevanten Volumens eingesetzt wird.
Als Voraussetzung für die Erzielung verlässlicher Ergebnisse wurde die Vermessung der Polterrückseite als Standard in die Verfahrensanweisung aufgenommen – sollte dies fotooptisch nicht möglich sein, dann mittels des Sektionsraummaßverfahrens.
Obwohl die eichrechtliche Zulassung einschlägiger konformitätsbewerteter fotooptischer Messysteme auch die Vermessung kleiner Polter erlaubt, stimmten die Beteiligten überein, dass insbesondere aus Gründen der Logistik eine Mindestpoltergröße von 20 Rm m. R. angestrebt werden soll.
Für Laubindustrieholz wurde die Anwendung der fotooptischen Vermessung ausgeschlossen, da hier aufgrund der schwierig einzuschätzenden Anteile von Holz, Rinde und Luft im Polter große Unsicherheiten bei der Herleitung des endgültigen Abrechnungsmaßes aus dem Brutto-Raummaß bestehen. Im Rahmen der Sitzung des StA RVR wurde ein Arbeitsgremium gebildet, das sich mit diesem Thema beschäftigen soll. Weitere wissenschaftliche Untersuchungen auf Basis des von der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) geförderten Projekts „HoBeOpt“ werden angestrebt.
„Mit dem Beschluss tragen wir dem Umstand Rechnung, dass fotooptische Messgeräte in den vergangenen Jahren in Deutschland Einzug in die Praxis des Rohholzhandels gehalten haben“, erklärt Prof. Tobias Cremer als Vorsitzender des Ständigen Ausschusses RVR zur Entscheidung des Branchengremiums. „Es freut mich, dass beide Branchenpartner bei der Bearbeitung der Thematik große Sachlichkeit und ein hohes Maß an Kompromissbereitschaft an den Tag gelegt haben. So konnten die Details der gemeinsamen Regelungen sehr ausgewogen gestaltet werden“, ergänzt er.
Nach der nunmehr erfolgten Genehmigung der Plattform Forst und Holz wurden die Änderungen mit der 5. aktualisierten Auflage der RVR zum 1. Dezember in Kraft gesetzt. Diese kann auf der RVR-Webseite im Downloadbereich (rvr-deutschland.de/downloads/) sowie in der Mediathek der FNR (mediathek.fnr.de/rahmenvereinbarung-fur-den-rohholzhandel-rvr.html) abgerufen werden.
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