Verwaltungsgericht gibt Behörde Recht, die flächige Naturverjüngung von Spätblühender Traubenkirsche nicht als Wiederaufforstung anerkennt

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat einer forstlichen Aufsichtsbehörde Recht gegeben, die die Wiederaufforstung einer durch Kahlschlag entstandenen Freifläche durch Naturverjüngung mit Spätblühender Traubenkirsche (Prunus serotina) als nicht den Kriterien ordnungsgemäßer Waldwirtschaft entsprechend ablehnte. Auch wenn die Fläche nun (ausschließlich) mit Spätblühender Traubenkirsche bewachsen sei, habe der betroffene Waldeigentümer seine gesetzlichen Pflichten zur Wiederaufforstung nicht, wie von ihm dargestellt, erfüllt.

Foto: Henrik Weiß

Der Waldeigentümer hatte auf der Fläche, die Gegenstand des Rechtsstreits war, 2018 einen erlaubten Kahlschlag durchgeführt. Der ursprüngliche Bestand umfasste Kiefern, Spätblühende Traubenkirsche und einige Birken. Er hatte dann, um seiner Pflicht zur Wiederaufforstung nachzukommen, nach eigener Darstellung Bodenarbeiten durchgeführt, die aber auf Grund von Spätfrösten und Dürre nicht zum Erfolg geführt hätten. Darüber hinaus sei es schwergefallen, eine ausreichende Menge an Forstpflanzgut und Arbeitskräften zu beschaffen. Es sei aber gelungen, die Waldflächen durch die Bestockung mit Spätblühender Traubenkirschen (STK) zu verjüngen und diese Verjüngung zu sichern. Entsprechend habe er seine Pflichten erfüllt. Dem widersprach die zuständige Forstbehörde. Die bloße Bestockung mit STK entspreche, auch wenn sie flächendeckend sei, nicht den Kriterien der Ordnungsmäßigkeit bei der Aufforstung.

Das sah auch der Richter am Verwaltungsgericht Magdeburg so (Aktenzeichen: 3 A 287/20 MD vom 31. Januar), wobei er auch wirtschaftliche Aspekte bei der Entscheidung über die Klage des Waldbesitzers gegen die Entscheidung der Behörde einfließen ließ. So heißt es in der Urteilsbegründung: „Die STK-Bestockung der Flächen des Klägers kann nicht zu einer nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Flächen i.S.d. § 5 Abs. 1 LWaldG dienen. Sie kann die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und dadurch die Nachhaltigkeit seiner Funktion als Monokultur nicht sichern.“

Weiter heißt es in dem inzwischen rechtskräftigen Urteil zur STK: „Ihr Holz eignet sich nur bedingt zur forstwirtschaftlichen Nutzung, und sie verdrängt andere Baumarten in ihrem Umfeld. Zusätzlich wächst sie meist strauchartig, sodass sie die Waldfunktionen gem. § 1 Nr. 1 LWaldG (Nutz-, Erholungs- und Schutzfunktion) nicht erfüllen kann.“

Die Wiederaufforstung habe im konkreten Fall mit standortgerechten Baumarten erfolgen müssen. Der Richter befasste sich vor diesem Hintergrund im Urteil näher mit der als invasiv eingestuften Baumart: „Bei der STK handelt es sich um eine Baumart, die ihr natürliches Verbreitungsgebiet und ihren Ursprung in der östlichen Hälfte Nordamerikas hat. … Sie besitzt ein hohes Reproduktionspotenzial (frühe Samenbildung, Stockausschlag, Wurzelbrut) als auch ein vergleichsweise hohes Ausbreitungspotenzial, was im europäischen Raum zu einer kritischen Betrachtung ihrer Ausbreitung geführt hat. Durch ihre hohe interspezifische Konkurrenz verdrängt sie in lichten Eichen-, Kiefern- und Lärchenbeständen andere Baumarten. Zwar hat sie, wie vom Kläger zu Recht vorgetragen, aufgrund ihrer hohen Robustheit und ihrer Fähigkeit, auch trockene Böden zu besiedeln, im Hinblick auf klimatische Veränderungen eine hohe Anpassungsfähigkeit und kann mit ihrer Blüten- und Beerenbildung Nahrungsgrundlage für verschiedene Tierarten bieten. Da sie hier jedoch gerade auf Flächen wächst, auf denen das waldbauliche Ziel die Aufforstung von naturnahen Wäldern mit Beständen von Kiefern, Eichen und Birken ist, ist ihr Auftreten als Monokultur im streitgegenständlichen Waldstück negativ zu bewerten.“

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